EPIFANES

Mahagoni Beize 500ml

17,95 CHF (35.9 CHF/l)
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Produktbeschreibung

Mahagoni Beize 500ml

EPIFANES Mahagoni Beize dient der farblichen Veredelung des Holzes vor dem Auftrag eines 1- oder 2- Komponenten Klarlacksystems. Die Beize gibt dem Holz eine tiefrote, warme Mahagonifarbe. Um die Färbung zu intensivieren, können bis zu drei Schichten auf das rohe Holz aufgetragen werden. Die Holzbeize ist schnelltrocknend und imprägnierend. Verwendung findet EPIFANES Mahagoni Beize auf allen rohen Holzflächen im Innen- und Außenbereich über der Wasserlinie.

Eigenschaften
  • Artikelnummer: 511915
  • Marke: EPIFANES
  • Farbe: mahagoni-farbend
  • Inhalt: 0.5 l

Produktsicherheit

Gefahrenpiktogramme
Signalwort

Achtung

Gefahrenhinweise:
  • H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
  • H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
  • H335 Kann die Atemwege reizen.
  • H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
  • H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise:
  • P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
  • P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.
  • P260 Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol nicht einatmen.
  • P271 Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.
  • P280 Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.
  • P301+P310 Bei Verschlucken: Sofort Giftinformationszentrum, Arzt oder … anrufen.
  • P303+P361+P353 Bei Berührung mit der Haut [oder dem Haar]: Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. (Bis zum Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014: Bei Kontakt mit der Haut [oder dem Haar]: Alle beschmutzten, getränkten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. Mit Inkrafttreten der 4. ATP am 1. Dezember 2014 aufgehoben, mit Inkrafttreten der 8. ATP am 1. Februar 2018 wieder aufgenommen)
  • P501 Inhalt / Behälter … zuführen. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
Sicherheitsdatenblätter